Freistellung nach Kündigung: Rechte und Pflichten

Eine Kündigung ist ausgesprochen – und nun? Viele Personalverantwortliche stehen vor der Frage: Soll der Mitarbeiter die Kündigungsfrist noch im Unternehmen verbringen oder ist eine Freistellung sinnvoller? Die Freistellung nach Kündigung ist ein häufig genutztes Instrument im Arbeitsrecht, birgt aber rechtliche Fallstricke. Dieser Artikel beleuchtet, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber bei einer Freistellung haben, wie sie rechtssicher gestaltet wird und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Was bedeutet Freistellung nach Kündigung?

Eine Freistellung im arbeitsrechtlichen Sinne bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbindet. Der Arbeitsvertrag besteht während der Kündigungsfrist weiter, der Mitarbeiter muss jedoch nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Die bezahlte Freistellung nach Kündigung ist in Deutschland die Regel: Der Arbeitnehmer erhält weiterhin sein volles Gehalt, obwohl er keine Arbeitsleistung mehr erbringt.

Man unterscheidet zwischen zwei Formen der Freistellung:

  • Widerrufliche Freistellung:
    Der Arbeitgeber kann die Freistellung jederzeit zurücknehmen und den Mitarbeiter zur Arbeit zurückrufen.
  • Unwiderrufliche Freistellung:
    Der Arbeitnehmer ist endgültig von der Arbeitspflicht befreit und kann nicht mehr zur Rückkehr verpflichtet werden.

Die einseitige Freistellung nach Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig, sofern sie ordnungsgemäß ausgesprochen wird. Ein einseitiges Fernbleiben des Arbeitnehmers hingegen stellt eine Pflichtverletzung dar.

Warum ist die Freistellung für Arbeitgeber relevant?

Für Personalverantwortliche stellt sich nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist sinnvoll ist. Die Freistellung ermöglicht es für Arbeitgeber, betriebliche Risiken zu minimieren und einen reibungslosen Übergang zu organisieren.

Typische Gründe für eine Freistellung sind:

  • Schutz sensibler Unternehmensinformationen:
    Bei Mitarbeitern mit Zugang zu vertraulichen Daten oder Geschäftsgeheimnissen besteht das Risiko, dass diese in der Kündigungsfrist weitergegeben werden.
  • Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf:
    Gekündigte Mitarbeiter können demotiviert sein oder das Betriebsklima negativ beeinflussen.
  • Vorbereitung der Nachfolge:
    Die Freistellung schafft Raum für die Einarbeitung eines Nachfolgers ohne Überschneidungen.
  • Verhinderung von Konkurrenztätigkeiten:
    Gerade bei Führungskräften oder Vertriebsmitarbeitern kann eine Freistellung sinnvoll sein, um Abwerbungsversuche zu unterbinden.

Die Freistellung ist ein präventives Instrument, das Rechtssicherheit schafft und gleichzeitig unternehmerische Flexibilität ermöglicht. Sie ersetzt jedoch nicht die ordnungsgemäße Kündigung und entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen vertraglichen Pflichten.

Rechtliche Rahmenbedingungen: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Die Freistellung durch den Arbeitgeber unterliegt klaren rechtlichen Vorgaben. Eine nicht ordnungsgemäß ausgesprochene Freistellung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Form und Zeitpunkt der Freistellung

Die Freistellung bedarf keiner besonderen Form – sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch stets die Schriftform. Die Freistellung sollte idealerweise zeitgleich mit der Kündigung ausgesprochen werden, kann aber auch noch während der laufenden Kündigungsfrist erklärt werden.

Wichtig: Die Freistellung sollte eindeutig formulieren, ob sie widerruflich oder unwiderruflich ist. Eine unklare Formulierung kann zu Auslegungsschwierigkeiten führen.

Vergütungspflicht während der Freistellung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der Freistellung das volle Gehalt weiterzuzahlen. Dies umfasst:

  • Grundgehalt
  • Regelmäßige Zulagen
  • Anteilige Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, sofern vertraglich vereinbart)
  • Urlaubsansprüche bleiben bestehen

Eine unbezahlte Freistellung ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder in Ausnahmefällen (z.B. bei einvernehmlichem Aufhebungsvertrag) zulässig.

Urlaubsanspruch und Freistellung

Ein häufiger Irrtum: Die Freistellung ersetzt nicht den Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann jedoch während der Freistellung Urlaub anordnen, sofern dies rechtzeitig geschieht und die gesetzlichen Ankündigungsfristen eingehalten werden. Alternativ wird der Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten.

Nebentätigkeiten während der Freistellung

Grundsätzlich darf der freigestellte Arbeitnehmer während der Freistellung eine andere Beschäftigung aufnehmen, sofern keine vertraglichen Wettbewerbsverbote bestehen. Der Arbeitgeber kann dies nicht ohne weiteres untersagen, es sei denn, die Nebentätigkeit verstößt gegen bestehende vertragliche Pflichten.

Sonderfall: Freistellung bei außerordentlicher Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund stellt sich die Frage der Freistellung in besonderer Weise. Hier endet das Arbeitsverhältnis sofort, eine Freistellung während einer Kündigungsfrist entfällt.

Dennoch kann es sinnvoll sein, den Mitarbeiter bereits vor Ausspruch der fristlosen Kündigung vorläufig freizustellen, etwa während laufender Ermittlungen bei Verdacht auf schwerwiegende Pflichtverletzungen. In diesem Fall spricht man von einer vorläufigen Freistellung oder Suspendierung.

Wichtig: Eine vorläufige Freistellung ist kein Schuldeingeständnis und präjudiziert nicht das Ergebnis der Ermittlungen. Sie dient dem Schutz des Unternehmens und der Aufklärung des Sachverhalts.

Fazit

Die Freistellung nach Kündigung ist weit mehr als eine formale Handlung – sie ist ein strategisches Instrument, das bei richtiger Anwendung Rechtssicherheit schafft und betriebliche Abläufe schützt. Personalverantwortliche sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen und die Freistellung sorgfältig dokumentieren. Besonders bei Führungskräften, Mitarbeitern mit Zugang zu sensiblen Daten oder in konfliktträchtigen Trennungssituationen empfiehlt sich die Einbindung fachanwaltlicher Expertise. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung entwickelt sich kontinuierlich weiter – bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen, um kostspielige Fehler zu vermeiden.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei einem konkreten Fall? Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung. Unsere Fachanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, um Ihre Rechte zu wahren. Rufen Sie uns an unter +49 7721 9998 50 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an anwaelte@heimburgerfink.de.